Prüfsachverständiger für Krane

 

Für Ihre Sicherheit und die Ihres Auftraggebers!

Prüfsachverständige für Krane, entsprechend Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie Sachverständige nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Krane“ (DGUV V52 früher BGV D6) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der genannten Prüfungen verantwortlich.

 

Hierzu sind nachfolgende Vorschriften im Bereich für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Kranen zu beachten, sowie technische Kenntnisse des Prüfsachverständigen für Krane erforderlich.

Europäische Richtlinien und deren nationalen Umsetzung: EG-Richtlinien (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (alt 98/37/EG + 89/392/EWG), Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (alt 2006/95/EG + 73/23/EWG), EMV-Richtlinie 2014/30/EU (alt 2004/108/EG + 89/336/EWG), Lärmrichtlinie 2000/14/EG (neu 2005/88/EG), Ex-Schutzrichtlinie 2014/34/EU (alt 94/9/EG) und Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU) – Bedeutung von EN-Normen – KTA-Regeln

 

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z.B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen, sowie für Sachen und Umwelt ergeben können.

 

Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

 

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach prüfpflichtigen/wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

 

Bei Fragen hierzu können Sie Herrn Lutz direkt unter der Rufnummer 0171/2705188 erreichen.

 

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Hinweis:

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls entstehen Ihnen keine Kosten. Die Leistungen des Gutachters wie auch die des Fachanwalts werden bei einem Haftpflichtschaden von der Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen deren Eintrittspflicht getragen.

Achtung:

‚Kfz-Sachverständiger‘ kann sich jeder nennen, da der Titel ist nicht gesetzlich geschützt. Fragen Sie daher immer nach der Qualifikation des "Sachverständigen" in Form der Zulassung (IHK/HWK).

Kfz-Sachverständigenbüro / Kfz-Gutachter Lutz 0