Anträge nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Genehmigungsbedürftige Anlagen benötigen für die Errichtung und den Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der

4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

 

Eine Eingruppierung der Anlage erfolgt nach dem Anhang Nr. 1. der 4. BImSchV.

 

Aus der Verordnung über die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens nach der  9. BImSchV ist genau festgelegt, welche Angaben ein Antrag zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten muss und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.

 

Das Sachverständigenbüro Lutz bearbeitet dazu die Formblätter, erstellt den erforderlichen Antrag incl. der Fließbilder, Angaben über Emissionen, Abfallschlüsselnummern und Abwässer gemäß Bundes-Immissionsschutz-Gesetz und leitet diesen in Abstimmung mit dem Auftragsgeber an die zuständigen Behörden weiter.

 

Zu spezielle Fragen wie z.B. Lärmgutachten, Geologische Gutachten usw. werden dazu entsprechenden Partner beauftragt.

 

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich, sowie einer engen Zusammenarbeit mit den Behörden vor Ort erleichtert und beschleunigt das Genehmigungsverfahren nicht unwesentlich.

 

Weiterhin erstellen wir Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG, sowie ebenso Änderungsanzeigen nach § 16 BImSchG in Bezug auf wesentlichen Änderungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen.

 

Bei Fragen hierzu können Sie Herrn Lutz direkt unter der Rufnummer 0171/2705188 erreichen.

Sachverständigenbüro Lutz

Bofsheimer Straße 5

D–74749 Rosenberg


Telefon: 06295/929235
Fax:       06295/929236
Mobil:    0171/2705188
E-mail:  eg-lutz@t-online.de

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Hinweis:

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls entstehen Ihnen keine Kosten. Die Leistungen des Gutachters wie auch die des Fachanwalts werden bei einem Haftpflichtschaden von der Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen deren Eintrittspflicht getragen.

Achtung:

‚Kfz-Sachverständiger‘ kann sich jeder nennen, da der Titel ist nicht gesetzlich geschützt. Fragen Sie daher immer nach der Qualifikation des "Sachverständigen" in Form der Zulassung (IHK/HWK).

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